Tipp 1 · Pflichtangaben
Energieausweis in der Immobilienanzeige: Diese 5 Angaben sind Pflicht
Wer ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten will, muss in der Anzeige bestimmte Werte aus dem Energieausweis nennen. Das gilt für Makler genauso wie für Privatverkäufer – und fehlende Angaben gehören zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen.
Kurz gesagt
- Liegt ein Energieausweis vor, gehören fünf Angaben daraus in jede Anzeige in kommerziellen Medien, zum Beispiel auf Immobilienportalen oder in der Zeitung.
- Die Pflicht steht in § 87 Gebäudeenergiegesetz (GEG) und gilt für Verkäufer, Vermieter und Makler.
- Fehlen die Angaben, droht ein Bußgeld; Makler riskieren zusätzlich Abmahnungen.
Wann gilt die Pflicht?
Die Pflichtangaben müssen in die Anzeige, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt und die Anzeige in einem kommerziellen Medium erscheint. Dazu zählen vor allem Immobilienportale und Zeitungen. Ein handgeschriebener Zettel am schwarzen Brett fällt in der Regel nicht darunter.
Liegt noch kein Energieausweis vor, entfällt die Pflicht in der Anzeige. Das ist aber kein Schlupfloch: Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie Interessenten den Energieausweis vorlegen, und nach dem Verkauf erhält der Käufer ihn als Original oder Kopie. Sinnvoll ist es daher, den Ausweis schon vor dem Inserieren zu besorgen.
Die 5 Pflichtangaben für Wohngebäude
- Art des EnergieausweisesBedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.
- EnergiekennwertDer Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a) – je nachdem, welche Art von Ausweis vorliegt.
- Wesentlicher Energieträger der HeizungZum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom (Wärmepumpe) oder Holzpellets.
- Baujahr des GebäudesSo, wie es im Energieausweis steht.
- EnergieeffizienzklasseA+ bis H – sofern sie im Energieausweis angegeben ist.
Für Nichtwohngebäude wie Büros oder Ladenflächen gilt eine leicht andere Liste: Dort werden unter anderem die Kennwerte für Wärme und Strom getrennt angegeben, Baujahr und Effizienzklasse entfallen.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis – was ist der Unterschied?
| Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis | |
|---|---|---|
| Grundlage | Berechnung aus Bausubstanz und Anlagentechnik | Tatsächlicher Verbrauch der letzten drei Jahre |
| Kennwert in der Anzeige | Endenergiebedarf | Endenergieverbrauch |
| Aussagekraft | Unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner | Hängt stark davon ab, wie geheizt wurde |
Welche Art Sie haben, steht direkt auf der ersten Seite des Energieausweises. Wichtig für die Anzeige: Der Kennwert muss zur Art passen – also beim Bedarfsausweis den Bedarf, beim Verbrauchsausweis den Verbrauch nennen.
So sieht das in der Anzeige aus
Freistehendes Einfamilienhaus mit Garten
5 Zimmer · 142 m² Wohnfläche · 610 m² Grundstück · Kaufpreis 489.000 €
Energiebedarfsausweis, Endenergiebedarf 118 kWh/(m²·a), Energieträger Erdgas, Baujahr 1998, Energieeffizienzklasse D
Eine Zeile reicht – entscheidend ist, dass alle fünf Angaben vollständig und richtig drinstehen. Abkürzungen wie „V“ oder „B“ für die Art des Ausweises sind zwar verbreitet, ausgeschrieben sind Sie aber auf der sicheren Seite.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Die Art des Ausweises fehlt. Es steht nur ein Wert wie „118 kWh“ in der Anzeige. Ohne den Hinweis, ob es Bedarf oder Verbrauch ist, ist die Angabe unvollständig.
- Bedarf und Verbrauch vertauscht. Der Kennwert passt nicht zur Art des Ausweises.
- Falsches Baujahr. Gemeint ist das Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis – nicht das Jahr der letzten Sanierung oder der neuen Heizung.
- Effizienzklasse vergessen. Steht im Ausweis eine Klasse, muss sie auch in die Anzeige.
- Nur im Exposé, nicht in der Anzeige. Die Pflicht betrifft die Anzeige selbst. Stehen die Werte nur im PDF-Exposé, das Interessenten später bekommen, reicht das nicht.
Was passiert, wenn Angaben fehlen?
Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Für Makler kommt ein zweites Risiko hinzu: Da fehlende Angaben auch als Wettbewerbsverstoß gelten, werden sie immer wieder von Verbänden oder Mitbewerbern abgemahnt. Dass auch Makler die Angaben machen müssen, hat der Bundesgerichtshof bereits 2017 bestätigt.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, für einige Gebäude ist gar kein Energieausweis nötig – dann entfallen auch die Angaben in der Anzeige. Das betrifft vor allem Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche. Im Zweifel lohnt eine kurze Rückfrage beim Aussteller des Energieausweises oder bei der zuständigen Behörde.
Checkliste vor dem Veröffentlichen
- Energieausweis liegt vor und ist noch gültig (in der Regel 10 Jahre).
- Art des Ausweises (Bedarf / Verbrauch) steht in der Anzeige.
- Kennwert in kWh/(m²·a) passt zur Art des Ausweises.
- Energieträger der Heizung ist genannt.
- Baujahr und – falls vorhanden – Effizienzklasse sind angegeben.
Nichts mehr vergessen – mit Exposé Creator
Exposé Creator ist ein Windows-Programm für Immobilien-Exposés. Sie tragen die Energieausweis-Daten einmal ein, und das Programm weist Sie darauf hin, wenn eine der Pflichtangaben fehlt. Die Angaben landen automatisch im fertigen PDF-Exposé – in einem von neun Designs.
Für Makler und Privatverkäufer: 29 € einmalig, kein Abo. Die Testversion ist kostenlos.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage zum Stand November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des Gebäudeenergiegesetzes, insbesondere § 87 GEG.